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Wer zahlt den Schlüsseldienst – Mieter oder Vermieter?

Von Viktor Bauer · Aktualisiert am 28. Juni 2026

Die Tür ist zu, der Schlüsseldienst war da, und jetzt liegt die Rechnung auf dem Tisch. Müssen Sie die zahlen – oder der Vermieter? Die ehrliche Antwort: Es kommt darauf an, ob Sie die Situation selbst verschuldet haben. Hier die wichtigsten Fälle.

Sie haben sich ausgesperrt

Tür im Wind zugefallen, Schlüssel liegt drinnen auf der Kommode – das gilt rechtlich als selbst verursacht. Den Schlüsseldienst zahlen in diesem Fall Sie. Der Vermieter darf einspringen, muss aber nicht. Auch Ihre Privathaftpflicht hilft hier meist nicht; die greift eher beim Verlust fremder Schlüssel, nicht beim bloßen Aussperren.

Das Schloss war defekt

Anders liegt der Fall, wenn sich die Tür wegen eines kaputten Schlosses nicht mehr öffnen ließ. Türen und Schlösser gelten als wartungsfrei und fallen in die Instandhaltungspflicht des Vermieters (§ 535 BGB). Konnten Sie wegen des Defekts nicht in die Wohnung, dürfen Sie die Notöffnung selbst veranlassen und die Kosten nach § 536a BGB vom Vermieter zurückverlangen. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hat das bestätigt: Eine Mieterin bekam die Kosten einer Sonntags-Notöffnung erstattet, weil eine alte Schlossfeder gebrochen war – ein Mangel, den sie nicht zu verantworten hatte.

Was Sie im Defekt-Fall tun sollten

Bevor Sie selbst den Schlüsseldienst rufen, versuchen Sie, Vermieter, Hausverwaltung oder Hausmeister zu erreichen. Am besten beauftragt der Vermieter den Dienst direkt – dann bekommt er auch die Rechnung. Erreichen Sie niemanden und es duldet keinen Aufschub, dürfen Sie selbst handeln. Ein dokumentierter Anrufversuch (etwa auf der Telefonliste) reicht später als Nachweis, dass Sie es versucht haben.

Die Kleinreparatur-Klausel

Manche Vermieter berufen sich auf eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Die greift aber nur, wenn das betroffene Teil dort ausdrücklich genannt ist und eine Obergrenze festgelegt wurde (oft rund 200 Euro). Ein Schloss fällt in der Regel nicht darunter, weil Schlösser als wartungsfrei gelten. Steht es nicht ausdrücklich in der Klausel, müssen Sie die Schlosskosten nicht tragen.

Kurz zusammengefasst

  • Selbst ausgesperrt → in der Regel zahlen Sie.
  • Schloss defekt → meist der Vermieter, Notöffnung nach § 536a BGB erstattungsfähig.
  • Erst Vermieter/Hausverwaltung anrufen, Versuch dokumentieren.
  • Kleinreparaturklausel greift bei Schlössern fast nie.

Das ist eine allgemeine Orientierung, keine Rechtsberatung. Im Streitfall helfen Mieterverein oder Anwalt und ein Blick in Mietvertrag und Versicherungsbedingungen.

Sie stehen gerade vor der Tür und kommen nicht rein? Professionelle Türöffnung zum Festpreis – Endpreis am Telefon, bevor jemand losfährt.

Tür gerade zu und Sie kommen nicht rein? Professionelle Türöffnung zum Festpreis — Endpreis am Telefon, bevor jemand losfährt.

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